AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DUSCHKING GmbH, Werdohl

I. Allgemeines

  1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verbindungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern sie den Abschluss von Bauverträgen zum Gegenstand haben und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
  2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteile, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
  3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werkstage verbindlich.
  4. Widerruf
    1. Geltungsbereich und Grundlagen: Diese Widerrufsbestimmungen gelten ausschließlich für Verträge zwischen dem Auftragnehmer und den Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, nachfolgend „Auftraggeber" genannt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Für Verträge zwischen Unternehmern (B2B) gelten diese Widerrufsbestimmungen nicht.
    2. Widerrufsrecht bei Vertragsschluss in den Geschäftsräumen. Bei Verträgen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen werden, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312 ff. BGB, sofern der Auftraggeber die Geschäftsräume zum Zweck der Vertragsverhandlung aufgesucht hat.
    3. Widerrufsrecht bei Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume: Bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen werden — insbesondere bei Vertragsschluss in der Wohnung oder am Grundstück des Auftraggebers — steht dem Auftraggeber ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312b BGB zu.

      Dies gilt insbesondere für: Vertragsschlüsse beim Auftraggeber zu Hause, Vertragsschlüsse bei Besichtigungsterminen vor Ort, Vertragsschlüsse auf Messen oder Ausstellungen, Vertragsschlüsse in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Flächen.

      Widerrufsfrist: Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Die Frist beginnt nicht zu laufen, bevor der Auftragnehmer den Auftraggeber über sein Widerrufsrecht belehrt hat (§ 356 Abs. 3 BGB). Unterbleibt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
    4. Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich, dass mit der Ausführung der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, so ist folgendes zu beachten:
      1. Der Auftraggeber muss diesen Wunsch ausdrücklich und nachweisbar erklären.
      2. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber darüber zu belehren, dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt.
      3. Hat der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht, erlischt das Widerrufsrecht auch dann, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.
      4. Bei teilweiser Ausführung vor Widerruf hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten (§ 357a BGB). Der Wertersatz bemisst sich nach dem vereinbarten Gesamtpreis im Verhältnis zur erbrachten Leistung.
    5. Form des Widerrufs: Der Widerruf muss in Textform an den erfolgen. Zulässige Formen sind. Eine mündliche Widerrufserklärung ist nicht ausreichend. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs vor Ablauf der Widerrufsfrist. Der Zugang beim Auftragnehmer ist nicht erforderlich, sofern die Absendung nachgewiesen werden kann.
    6. Rückabwicklung: Ist der Widerruf wirksam erfolgt und wurden noch keine Leistungen erbracht, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Bereits geleistete Zahlungen des Auftraggebers werden innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Widerrufs zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt auf dem gleichen Zahlungsweg, den der Auftraggeber bei der ursprünglichen Zahlung genutzt hat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Hat der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung begonnen, hat der Auftraggeber für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen Wertersatz zu leisten. Der Wertersatz berechnet sich wie folgt: Wertersatz = (Vereinbarter Gesamtpreis / Gesamtleistung) × bereits erbrachte Leistung. Bereits eingebaute Materialien und Bauteile, die ohne Beschädigung der Bausubstanz nicht rückstandslos entfernt werden können, sind gesondert zum Auftragspreis zu vergüten. Wurden dem Auftraggeber bereits Materialien oder Bauteile übergeben und ist ein Widerruf wirksam erfolgt, sind diese in unverändertem und unbeschädigtem Zustand zurückzugeben. Die Rückholkosten trägt der Auftraggeber.
    7. Ausnahmen vom Widerrufsrecht: Das Widerrufsrecht besteht nicht oder erlischt vorzeitig in folgenden Fällen:
      1. Bei Verträgen über dringende Reparaturarbeiten, zu denen der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert hat (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB)
      2. Bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn der Auftraggeber vor Beginn der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat und seine Kenntnis des Erlöschens des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat.
      3. Bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB), sofern diese bereits bestellt oder gefertigt wurden.
    8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung erfolgt: Bei Vertragsschluss in den Geschäftsräumen durch Aushändigung dieser AGB mit gesonderter Widerrufsbelehrung oder Hinweis im Angebot / Auftragsbestätigung.

      Bei Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume: Aushändigung der Widerrufsbelehrung in Textform vor Vertragsschluss — spätestens jedoch gleichzeitig mit der Auftragsbestätigung.

      Der Auftraggeber bestätigt den Erhalt der Widerrufsbelehrung durch seine Unterschrift auf dem Auftragsformular.

      Wünscht der Auftraggeber einen vorzeitigen Beginn der Ausführung, ist dessen ausdrückliche Zustimmung gesondert schriftlich oder in Textform einzuholen und zu dokumentieren.
  5. Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

  1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvorschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
  2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

III. Preise

  1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
  2. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
  3. Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
  4. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, so ist er berechtigt – sowie es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 3 nicht zu einer Vereinbarung kommt -, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
  5. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
  6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Montagearbeiten, sowie der kompl. Erneuerung der Rohrleitungen und dergleichen.
  7. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber nur weiterberechnet werden, wenn die Warenlieferung bzw. Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss geliefert oder erbracht wird.

IV. Zahlung

  1. Für die Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)
  2. Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung.
  3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
  4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
  5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsanforderung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ist der Auftragnehmer befugt, nach Mahnung uns Bestimmungen einer Nachfrist von 2 Wochen Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Diskontsatz zu verlangen.

V. Lieferzeit und Montage

  1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werkstage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II., Nr. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
  2. Verzögert sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragsnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzten und erklären, dass der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
  3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzugeben. Beeinträchtigt der Auftraggeber, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers zuzüglich 10% Sicherheit an den Auftragnehmer.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleich gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
  2. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber, diese in Betrieb nimmt, auch ohne Abnahme.

VIII. Haftung

  1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richten sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)
  2. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schaden verursacht, so haftet, der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
  3. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
  4. Schadensersatzansprüche richten sich nach der Regelung in der VOB Teil B sowie nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen (bei verschiedenen Materialien können Farbabweichungen auftreten). Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.

IX. Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragsnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
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